Was bei einer Abfindung zu beachten ist: Interview mit Rechtsanwältin Simone Weber

Wie kommt es nach einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag zu einer Abfindung? Darüber werde ich beim 14. Goldenen Abend „Meine Abfindung – meine Absicherung“ am 14. März 2024 in München-Neubiberg mit der Anwältin Simone Weber sprechen, die seit 25 Jahren im Arbeitsrecht tätig ist. Vorab haben wir uns in diesem Interview darüber unterhalten, was man rund um die Abfindung beachten sollte.

Annegret Kitzmann-Schubert: Was muss man grundsätzlich über eine Kündigung und die Abfindung wissen?

Simone Weber: „Ganz wichtig: Sie haben keinen automatischen Anspruch auf eine Abfindung, wenn Sie eine Kündigung erhalten. Es gibt nur einen Anspruch, wenn der Arbeitgeber Ihnen dies bereits in der Kündigung anbietet für den Fall, dass Sie keine Kündigungsschutzklage erheben. Das passiert äußerst selten und ob diese Abfindung dann ausreichend ist, steht auf einem anderen Blatt.

Ob der Arbeitgeber bereit ist, eine Abfindung zu bezahlen, hängt von verschiedenen Punkten ab, ebenso, wie hoch die Abfindung ausfallen kann.

Wichtig: Unterzeichnen Sie keine Aufhebungsvereinbarung, keine Abwicklungsvereinbarung ohne detaillierte Überprüfung! Eine Sperrfrist von drei Monaten ohne Zahlung von Arbeitslosengeld wird durch die Arbeitsagentur zu Ihren Lasten verhängt, wenn Sie selbst grundlos zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beigetragen haben. Zum Beispiel, weil Sie einen Aufhebungsvertrag freiwillig unterzeichnet haben, ohne dass der Arbeitgeber den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt hat.

In einem Aufhebungsvertrag muss in jedem Fall deutlich werden, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber mittels betriebsbedingter Kündigung stattgefunden hat, also nicht auf einem Verschulden des Arbeitnehmers beruht. Wenn Sie sich einvernehmlich mit dem Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen und dafür eine Abfindung erhalten, zahlen Sie dann auch noch drauf. Reicht Ihre ausgehandelte Abfindung dann aus, dass Sie diese drei Monate Sperrfrist überbrücken können und immer noch etwas übrig bleibt?“

Im Interview: Annegret Kitzmann-Schubert (li.) spricht mit Simone Weber (re.)

Annegret Kitzmann-Schubert: Lohnt es sich, früher zu gehen?

Simone Weber: „Wenn die ordentliche Kündigungsfrist – gesetzlich oder vertraglich vereinbart – zu Ihren Lasten nicht eingehalten wird, droht das vorher geschilderte Problem. Oft schlagen Arbeitgeber vor, dass sie mehr Abfindung zahlen und dafür das Arbeitsverhältnis früher beenden. Wenn Sie sich darauf einlassen, schmälern Sie indirekt Ihre Abfindung, da Sie ohnehin bis zum ordentlichen Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Ihre Gehaltszahlungen haben. Der Arbeitgeber würde dann weniger Gehalt und auf die Abfindung auch keine Sozialabgaben zahlen.

Ich persönlich bin keine Freundin von Aufhebungsverträgen, es sei denn, Sie haben schon einen neuen Arbeitsvertrag in der Tasche, der nahtlos beginnt, sobald das alte Arbeitsverhältnis endet, und der Arbeitgeber zahlt eine entsprechend hohe Abfindung.

Annegret Kitzmann-Schubert: Welche Abfindung steht mir zu? Und: Wie kann ich eine angemessene Abfindung erreichen?

Simone Weber: „Je unwirksamer eine Kündigung ist und je weniger Möglichkeiten der Arbeitgeber hat, einen Mitarbeiter mittels einer Kündigung zu entlassen, desto größer ist die Chance, eine hohe Abfindung zu erhalten.

Die Höhe der Abfindung hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Nur drei Beispiele:

  1. Wie sind Ihre Aussichten auf einen neuen Job?
  2. Wie lange waren Sie im Unternehmen?
  3. Wie gut geht es dem Unternehmen, wie ist dessen wirtschaftliche Lage?

Diese und viele weitere Faktoren spielen eine Rolle, wenn es um die Verhandlungen um die Höhe der Abfindung geht. Deshalb empfehle ich immer: Schalten Sie eine Anwältin oder einen Anwalt Ihres Vertrauens ein!“

Annegret Kitzmann-Schubert: Wie viel Zeit habe ich nach einer Kündigung, um eine Abfindung zu erreichen?

Simone Weber: „Verschwenden Sie bitte keine wertvolle Zeit, in der Sie zielführend verhandeln könnten. Sie haben nur drei Wochen, um nach dem Erhalt einer Kündigung zu reagieren und im Zweifelsfall eine Kündigungsschutzklage zu erheben.

In diesem Fall gilt das Sprichwort: ‚Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben‘. Ergreifen Sie besser schnell Ihre Chancen in dieser komplexen Situation und holen Sie das Beste für sich heraus!

Annegret Kitzmann-Schubert: Vielen herzlichen Dank für diese Einblicke, liebe Frau Weber. Ich freue mich darauf, mit Ihnen beim Goldenen Abend über das wichtige Thema Abfindung zu sprechen!

14. Goldener Abend: Meine Abfindung – meine Absicherung, Gast: Simone Weber, Rechtsanwältin, 14. März 2024 in München-Neubiberg, 18.30 Uhr

Ob Kündigung oder Aufhebungsvertrag: So manches Arbeitsverhältnis endet mit einem goldenen Handschlag, indem der Arbeitgeber eine Abfindung anbietet. Doch dabei gibt es einiges zu beachten, um z.B. in Bezug auf Steuern sowie Arbeitslosen-, Kranken- oder Rentenversicherung anschließend nicht im Regen stehen zu müssen. Zudem ist die Höhe der Abfindung meist das Resultat einer klugen und sachkundigen Verhandlungsführung. Deshalb habe ich zum Goldenen Abend die erfahrene Anwältin Simone Weber aus München eingeladen, die seit 25 Jahren im Arbeitsrecht tätig ist. Mit ihr werden wir darüber sprechen, welche gesetzlichen Regelungen und Spielräume zu beachten sind und wie man eine angemessene Abfindung erzielen kann. Wer den „goldenen Handschlag“ seines Arbeitgebers annimmt, steht anschließend vor der Frage: Was tun mit dem Geld? Dazu werde ich Impulse beisteuern.

Wir legen Wert auf einen kleinen exklusiven Kreis an Teilnehmerinnen, deshalb gibt es nur wenige Plätze. Der Goldene Abend lebt vom inspirierenden Austausch und ich freue mich schon auf die Frauenrunde zu diesem spannenden Thema.

Wertschätzungsbeitrag: 39 Euro (inkl. MwSt.). Bitte melden Sie sich bis zum 04. März 2024 an!

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